| Unser Auftrag |
|
|
Gemäss 'Verordnung über die Feuerwehr' vom 14. Dezember 1994 §1 Aufgaben Die Feuerwehr ist zur Rettung von Menschen, Tieren und zur allgemeinen Schadenwehr verpflichtet. Sie trifft bei unmittelbarer Bedrohung durch solche Gefahren die erforderlichen Abwehrmassnahmen. Sie leistet Hilfe bei A-, B- oder C-Ereignissen im Sinne der Verordnung über den ABC-Schutz vom 28. Februar 20072. Die Gemeinden können die Feuerwehr auch für andere Aufgaben einsetzen.Jede Feuerwehr ist zur Hilfeleistung ausserhalb ihres Einsatzgebiets verpflichtet, sofern das die Aufgabenerfüllung in der eigenen Gemeinde nicht verunmöglicht. §5 Stützpunktfeuerwehren Die Gebäudeversicherungsanstalt legt die Organisation der Stützpunkte fest. Die Stützpunktfeuerwehr gliedert sich in eine Ortsfeuerwehr für die Bedürfnisse der eigenen Gemeinde sowie in Einsatzformationen für die regionale oder kantonale Hilfeleistung bei grösseren Schadenereignissen. Die Gebäudeversicherungsanstalt trägt die zusätzlichen Kosten für die Investitionen, den Unterhalt und den Betrieb der Stützpunktaufgaben. Sie stellt den Stützpunktgemeinden die zusätzliche Ausrüstung zur Verfügung. Die Stützpunktfeuerwehr hilft bei grösseren Ereignissen in allen Gemeinden des Bezirks Affoltern aus. In sehr grossen Fällen kann die Hilfe sogar über die Bezirksgrenze oder gar Kantonsgrenze hinaus reichen. Bspw. Beim Brand der Firma Swisspor in Steinhausen. Bezirk Affoltern: |
| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 29. Dezember 2009 um 12:44 Uhr |